Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich.
(1) Diese AGB gelten für den Verkauf von Waren der Firma Gartenland, wie insbesondere Rohware (z.B. Saatgut), Fertigware, Hilfsmittel.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbracht wird.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss.
Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
§ 3 Leistungen von Gartenland.
Die Leistungen von Gartenland richten sich nach dem Inhalt der Bestellung.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen.
(1) Die Preise für die Ware ergeben sich aus der zwischen dem Kunden und Gartenland jeweils geschlossenen Vereinbarung. Preisänderungen sind zulässig, wenn sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht. Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 % hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(2) Es gelten Nettopreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
(3) Der vereinbarte Preis wird nach Maßgabe der der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin übersandten Rechnungen für die anstehende Lieferung oder Teillieferung fällig. Die Rechtsfolgen im Falle des Zahlungsverzuges richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
(4) Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Gartenland anerkannt worden sind.
§ 5 Leistungszeit, Gefahrübergang.
(1) Die Leistungszeit für die Lieferung der Ware richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen von der Auftragnehmerin angenommenen Bestellung.
(2) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht auf die Auftraggeberin über, sobald die Auftragnehmerin das Saatgut einer zur Versendung der Tüten bestimmten Person übergeben hat.
§ 6 Haftung für Mängel.
(1) Die Ware muss den in der Bestellung angegebenen Eigenschaften entsprechen, ohne dass Gartenland Eigenschaften zusichert oder eine Garantie dafür übernimmt.
(2) Weist die Ware nicht die vereinbarten Eigenschaften auf, kann Gartenland seine Pflicht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung neuer Ware erfüllen.
(3) Die Haftung von Gartenland für Mängel setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4) Ansprüche des Kunden wegen Mangels verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache.
§ 7 Haftung für Schäden.
Die Haftung von Gartenland für vertragliche Pflichtverletzungen sowie für deliktisches Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für das Handeln gesetzlicher Vertreter von Gartenland sowie für das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Kunden, bei der Verletzung vertragswesentliche Pflichten (Pflichten, deren Einschränkung das Erreichen des Vertragszwecks gefährden, insbesondere Hauptleistungspflichten) und Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Gartenland für jeden Grad des Verschuldens.
(3) Ansprüche des Kunden wegen vertraglicher Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr beginnend mit der Entstehung des Anspruches; bei Mängeln aber Übergabe der Ware. Diese Einschränkung der Verjährung gilt nicht für Pflichtverletzungen nach Abs. 2, bei denen wir für jeden Grad des Verschuldens haften.
§ 8 Eigentumsvorbehalt.
(1) Die von Gartenland an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der vertragsgegenständlichen Lieferbeziehung Eigentum von Gartenland. Die gelieferte Ware sowie die an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Die Käuferin verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
(3) Die Käuferin ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4)Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Gartenland als Hersteller erfolgt und Gartenland unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an den neu geschaffenen Sachen im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sachen erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Gartenland eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an den neu geschaffenen Sachen zur Sicherheit an Gartenland. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihr gehört, Gartenland anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Gartenland ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird die Auftraggeberin diese unverzüglich auf das Eigentum von Gartenland hinweisen und Gartenland hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Gartenland die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde Gartenland gegenüber.
(7) Gartenland wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(8)Tritt Gartenland bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Gartenland berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 9 Vertragsdauer.
(1) Dieser Vertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 10 Form von Erklärungen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Gartenland oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 11 Schlussbestimmungen.
(1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für den Geschäftssitz von Gartenland zuständige Gericht.
(3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist